Die europäische Energieeffizienzrichtlinie RL 2012/27/EU schreibt für alle Unternehmen, die nicht unter die EU-Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen, verbindliche Energieaudits vor. Dies betrifft Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz über 50 Mio. EUR und einer Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. EUR. Um diese Pflicht in deutsches Recht zu übertragen, wird derzeit das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) entsprechend geändert. Es verpflichtet alle Nicht-KMU zu der Durchführung eines Energieaudit nach DIN EN 16247-1, welches mindestens alle 4 Jahre wiederholt werden muss. Das erste Audit muss bis zum 05.12.2015 erfolgen. Circa 50.000 deutsche Unternehmen sind von dieser Gesetzesänderung betroffen. Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits sind Unternehmen, welche ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung Nr. 1221/2009 (EMAS) eingerichtet haben.
Zudem müssen kleine und mittlere Unternehmen ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchführen oder ein alternatives System zur Steigerung der Energieeffizienz betreiben, um den Spitzenausgleich nach §10 StromStG und §55 EnergieStG geltend zu machen.
Ziel des Energieaudit ist es, die Energieverbräuche und Energieflüsse im Unternehmen systematisch zu erfassen um die Potenziale für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren. In einem weiteren Schritt werden die verschiedenen Maßnahmen durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bewertet, woraus hervorgeht, welche Maßnahmen sinnvoll umsetzbar sind. Abschließend werden diese Untersuchungen in einem Energiebericht zusammengefasst.